Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis
[themecolor]Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012, Geschäftszeichen 9 AZR 227/11[/themecolor]
§ 109 Abs. 2 GewO
Leitsätze der Bearbeiterin:
- Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung im Arbeitszeugnis.
 - Der Arbeitnehmer kann keine Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn ihm die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformulierung nicht gefällt. Er kann dann ein Zeugnis ohne Schlussformulierung fordern.
 - Die Auslassung der Schlussformulierung ist kein verbotenes Geheimzeichen i. S. d. § 109 Abs. 2 GewO.
 
Problempunkt:
Der Kläger war für die Beklagte, die Baumärkte betreibt, zuletzt als Marktleiter gegen eine monatliche Vergütung von 5.000,00 EUR brutto tätig. Sein Arbeitsverhältnis bestand knapp zehn Jahre und endete betriebsbedingt. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein überdurchschnittliches Zeugnis, welches mit folgender Formulierung endete:
„Herr X scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Der Kläger verlangte mit seiner Klage einen Schlusssatz des Zeugnisses, der Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhaltet. Seiner Auffassung  nach wird das überdurchschnittliche Zeugnis durch das Fehlen einer entsprechenden Formulierung entwertet. Eine solche Formulierung entspreche der Üblichkeit und den Erwartungen eines potentiellen neuen Arbeitgebers und müsse sich sowohl auf die private wie die berufliche Zukunft beziehen. Der Arbeitgeber verweigerte eine entsprechende Formulierung mit dem Argument, für eine Zeugnisberichtigung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Eine Üblichkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung wies sie ab. Das Bundesarbeitsgericht weist die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet zurück.
Entscheidung:
Der 9. Senat verneinte einen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ergibt sich nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Hiernach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und dieses auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten zu ergänzen. Zwar seien positive Schlusssätze grundsätzlich geeignet, die Bewerbungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Auch bedeute eine solche Schlussformulierung eine Aufwertung des jeweiligen Zeugnisses. Rechtsmethodisch sei jedoch kein Ansatz für einen solchen Anspruch erkennbar. Auch die behauptete Üblichkeit führe zu keinem Anspruch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur unzulässigen Auslassung: Danach darf ein Zeugnis keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive Hervorhebung erwartet. Nach Auffassung des BAG gilt dies ausschließlich für den gesetzlich geschuldeten Inhalt, nicht für die Schluss- und Dankesformel. Der kundige Zeugnisleser wisse, dass sich aus dem Gesetz kein Anspruch auf den Ausdruck persönlicher Empfindungen ergebe. Somit lasse sich aus der Auslassung auch nicht der Schluss ziehen, die ansonsten überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung solle relativiert werden. Auch der Wohlwollensgrundsatz bezieht sich ausschließlich auf die in § 109 GewO festgeschriebenen Pflichten. Mit der fehlenden Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiere der Anspruch des Arbeitnehmers, eine solche Formulierung streichen zu lassen. Schließlich binde sich der Arbeitgeber auch nicht dadurch, dass er dem Kläger im Zeugnis „alles Gute“ für die Zukunft gewünscht habe. Die Bindung an den Ausdruck persönlicher Empfindungen wie Dank, Bedauern und anderes beschränke sich eben auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung. Andere (weitergehende) Empfindungen müssen nicht formuliert werden. Ein Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung besteht damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Konsequenzen:
Für den Arbeitgeber gilt nach wie vor: Ein Anspruch auf eine Schluss- und Dankesformulierung im Arbeitszeugnis existiert nicht. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Gesetz noch aus der Üblichkeit oder dem Wohlwollensgrundsatz. Der Arbeitgeber bindet sich nicht dadurch, dass er im Schlusssatz des Zeugnisses eine Formulierung wählt, die sich nur auf eine persönliche Empfindung bezieht, beispielsweise dem Wunsch für alles Gute in der Zukunft. Der Arbeitgeber ist insoweit frei, ausschließlich die persönliche Empfindung zu bescheinigen, die er empfindet. Wenn dem Arbeitnehmer diese Formulierung nicht gefällt, kann er vom Arbeitgeber das Zeugnis ohne Schluss- und gegebenenfalls Dankesformulierung verlangen.
Praxistipp:
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es keinen Anspruch auf Ergänzung des eigentlichen Zeugnistextes um eine Schluss- und Dankesformulierung gibt. Dies gilt auch für ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Bewertung. Nimmt der Arbeitgeber eine solche Formulierung dennoch auf, so hat dies ein besonderes Gewicht. Ein überdurchschnittliches Zeugnis kann noch einmal aufgewertet, einem durchschnittlichen Zeugnis eine persönliche Note verliehen werden. In keinem Fall aber muss der Arbeitgeber der Forderung nach einer solchen Schlussformulierung nachkommen, denn der Anspruch des Arbeitnehmers ist auf den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt des Zeugnisses nach § 109 GewO begrenzt.
Katrin Borck
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dieser Kommentar wurde veröffentlicht in der Zeitschrift naturheilpraxis-hauri.ch „Arbeit und Arbeitsrecht“, HUSS-MEDIEN GmbH, Heft 10/13
